§ 103 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung von Verfahren gemäß diesem Abschnitt sind,

a)

soweit auf diese die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig sind,

b)

soweit sie sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden

zuständig.

(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
    1. a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden und,
    2. b)Litera bsoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behördensoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den Paragraphen 98, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
    zuständig.
  2. (2)Absatz 2Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.01.1976 bis 16.11.2023
(1) Zur Durchführung von Verfahren gemäß diesem Abschnitt sind,

a)

soweit auf diese die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig sind,

b)

soweit sie sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden

zuständig.

(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
    1. a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden und,
    2. b)Litera bsoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behördensoweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den Paragraphen 98, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
    zuständig.
  2. (2)Absatz 2Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

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