§ 10 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die ein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der Wasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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