Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in anderer geeigneter Form kundzumachen sind und am Tage der Kundmachung wirksam werden. Die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen ist strafbar.
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