§ 5a WVG Informationen

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen auf elektronische oder auf Grund eines begründeten Ersuchens auf andere geeignete Weise folgende Informationen zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Wasserversorger, zum belieferten Gebiet, zu der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschließlich allgemeiner Informationen über die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch zum 12. Jänner 2026;
    3. 3.Ziffer 3die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger;
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten;
    5. 5.Ziffer 5soweit verfügbar eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Wasserversorger zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, fallen, eingegangen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. den Wasserabnehmerinnen regelmäßig und mindestens einmal jährlich, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, entweder
    1. 1.Ziffer einsmit der Wasserrechnung oder
    2. 2.Ziffer 2über Informationsblätter der Gemeinde oder
    3. 3.Ziffer 3auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf einer Internetseite der Stadt Wien oder
    4. 4.Ziffer 4auf eine andere geeignete Weise (zB intelligente Anwendungen – smart applications)
    die nachfolgend angeführten Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. a)Litera aden Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Kubikmeter;
    2. b)Litera bmindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen bei deren Verbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;
    3. c)Litera cVergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin mit dem Durchschnittsverbrauch der Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen, gegebenenfalls gemäß lit. b;Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin mit dem Durchschnittsverbrauch der Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen, gegebenenfalls gemäß Litera b, ;,
    4. d)Litera deinen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Abs. 1.einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 09.11.2023 bis 31.12.9999
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