§ 6a WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.

(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.

(4) Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.

(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung, wegen gleichzeitiger Herstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für die abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Verstärkung der bereits bestehenden Anschlussleitung zu entrichten.

(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser der Anschlussleitung heranzuziehen.

Die Kennzahlen lauten:

Innendurchmesser in mm

Kennzahl

bis 42

  7

über 42 bis 53

 17

über 53 bis 86

 50

über 86 bis 106

 78

über 106

176

(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.

(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.

(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.

(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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