(1) Die bestehende Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen einschließlich der bestehenden Sammlung von Wasser zu diesem Zweck darf unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Erfordernisse keine Verringerung erfahren. Darüber hinaus ist die Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten.
(2) Zu einem Beschluss des Gemeinderates über die Veräußerung von Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde, die der Wiener Wasserversorgung dienen oder für diese sonst von wesentlicher Bedeutung sind, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für sonstige Verfügungen, die im Ergebnis einer Veräußerung gleich oder ähnlich sind
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