§ 11 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße und die Bauart (siehe Abs. 6) des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, ist der Wasserbezug zu schätzen (§ 184 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2021).

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

(6) Der Wasserzähler kann mechanischer oder elektronischer Bauart, mit oder ohne Datenfernübertragung sein. Der elektronische Wasserzähler dient der Erfassung der Verbrauchsdaten, nämlich der Wasserzählernummer, des aktuellen Wasserzählerstandes, des Wasserzählerstandes zu einem definierten Monatsstichtag sowie des Hinweises, dass entweder ein Gebrechen beim Wasserzähler oder in der Verbrauchsanlage (§ 12) aktuell vorliegt oder stattgefunden hat. Elektronische Wasserzähler mit Datenfernübertragung erfassen und speichern neben der Wasserzählernummer lediglich den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist sowie jeweils einen Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag, welche zur Abklärung von Gebrechen der Verbrauchsanlage (§ 12) des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unbedingt erforderlich sind längstens für die Dauer der Eichfrist des Wasserzählers. Im Falle eines Austausches eines Wasserzählers sind alle Daten vom Gerät zu löschen. Elektronische Wasserzähler mit Fernübertragung per Funk senden die Wasserzählernummer, den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist oder ein Gebrechen vorliegt bzw. in der Vergangenheit vorgelegen ist, sowie jeweils den letzten Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag fortlaufend per Funk in verschlüsselter Form. Ausschließlich Empfangsgeräte der Behörde können diese Verbrauchsdaten entschlüsseln. Von elektronischen Wasserzählern mit Fernübertragung per Funk oder per Kabel übermittelte Daten müssen derart verschlüsselt sein, dass nur die Behörde die übermittelten Daten entschlüsseln kann. Der Wasserzähler darf keine Daten, die ein Verbrauchsgeschehen darstellen oder wie viele Personen über die jeweilige Abgabestelle versorgt werden, verarbeiten. Die Behörde darf ohne weitere Zustimmung der betroffenen Person maximal 20 Abfragen tätigen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin kann hinsichtlich des eigenen Verbrauchs beantragen, dass der Wasserzähler ergänzende Informationen (zusätzliche Wasserzählerstände) über sein bzw. ihr Verbrauchsverhalten aufzeichnet und diese per Funk oder per Kabel abgerufen werden können. Die Behörde ist ermächtigt, die hiefür erforderlichen Einstellungen am Wasserzähler vorzunehmen. Diese Daten sind ausschließlich dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin zugänglich zu machen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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