(1) Der Magistrat gibt auf Anfrage bekannt, ob Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Feuerlöschzwecke im geforderten Umfang bereitgestellt werden kann.
(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser auch über eine weitere Anschlussleitung abgegeben werden.
(3) Werden Feuerhydranten auf Antrag eines Interessenten bzw. einer Interessentin auf öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen aufgestellt oder versetzt, hat dieser bzw. diese unabhängig davon, ob dem Antrag ein behördlicher Auftrag zur Löschwasserbereitstellung zu Grunde liegt oder nicht, die Kosten hiefür zu tragen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung oder Versetzung von Feuerhydranten besteht nicht.
(4) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerlöschleitungen gilt:
1. | Die an den Feuerhydranten und dem Absperrschieber in der Umgehungsleitung vom Magistrat angebrachten Plomben dürfen nur im Brandfall entfernt werden. | |||||||||
2. | Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Benützung der Feuerhydranten oder Betätigung des Schiebers hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Feuerlöschleitung den Magistrat wegen Erneuerung der Plombierung zu verständigen. Eine allfällige Erneuerung erfolgt auf seine bzw. ihre Kosten. | |||||||||
3. | Der Magistrat ist berechtigt, die Feuerlöschleitungen einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. | |||||||||
4. | Bezüglich des Standortes des Einlaufschiebers samt Rückflusssicherung bei Feuerlöschleitungen gelten die Bestimmungen des § 11a sinngemäß. | |||||||||
5. | Die Zuständigkeit der Stadt Wien für die Instandhaltung, Änderung und Trennung erstreckt sich von der städtischen Versorgungsleitung bis einschließlich der dem Einlaufschieber nachfolgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. |
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