§ 4 WVG Haftung der Stadt Wien

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Veränderungen der Druckverhältnisse oder der Wasserbeschaffenheit oder durch Störung oder Unterbrechung der Wasserversorgung eintreten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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