Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Veränderungen der Druckverhältnisse oder der Wasserbeschaffenheit oder durch Störung oder Unterbrechung der Wasserversorgung eintreten.
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