(1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.
(2) In der Verbrauchsanlage muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert. Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.
(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie den geltenden Normen und Richtlinien heranzuziehen.
(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18
(6) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18
(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18
(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18
(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.
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