§ 15 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine beim Wasserzähler allfällig von ihm bzw. ihr angebrachte Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung oder technische Ableseeinrichtung, welche nicht ein Bestandteil des Wasserzählers ist, vor der Ablesung oder dem Tausch des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Wenn diese Schutzvorrichtungen oder technischen Ableseeinrichtungen vom Magistrat zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unverzüglich entfernt werden müssen, hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. auf den Ersatz der Wiederherstellungskosten.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:

a)

Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.

b)

Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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