§ 10 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die aus einer selbstständigen Anschlussleitung mit Wasser versorgt werdenein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der städtischen VersorgungsleitungWasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die aus einer selbstständigen Anschlussleitung mit Wasser versorgt werdenein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der städtischen VersorgungsleitungWasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.

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