§ 8 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über

a)

eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oder

b)

eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,

versorgt. In Ausnahmefällen, bei Anspruch auf eine erhöhte Versorgungssicherheit, ist die Versorgung über mehrere Anschlussleitungen zulässig.

(2) Die Herstellung einer Anschlussleitung oder einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, erfolgen durch die Stadt Wien. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Durchführung der Arbeiten zu dulden.

(3) Für die Herstellung einer abzweigenden Anschlussleitung ist eine den ungestörten weiteren Betrieb sichernde Zustimmung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der zugehörigen an der Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung vorzulegen. Die Herstellung abzweigender Anschlussleitungen ist nur für die Wasserversorgung weiterer eigenständiger Grundstücke zulässig.

(4) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.

(5) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).

(6) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß zu verändern, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Baupreisindex Tiefbau gesamt (mit Basis 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit der erstmaligen Festsetzung bzw. der letzten Neufestsetzung verändert hat, wobei Änderungen bis 5 % nicht zu berücksichtigen sind.

(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.

(8) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.

(9) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.

(10) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.

(11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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