§ 16 WVG Ersatzausführung

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wenn der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die ihm bzw. ihr im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist der Magistrat berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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