§ 19 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 WVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 WVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 WVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 WVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 WVG
§ 20 WVG