Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 WVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 WVG