§ 17 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.

(3) Der Magistrat kann die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.

(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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