§ 11a WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Eigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:

1.

Grenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, dann gilt:

a)

Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) ist im zu versorgenden Grundstück grundsätzlich unmittelbar an der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze in einem Wasserzählerschacht zu positionieren.

b)

Bei Gebäuden in einer Entfernung bis zu 5 m von der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze kann der Wasserzähler in dem Kellerraum unmittelbar nach der Einmündung der Anschlussleitung an der straßenseitig gelegenen Außenmauer positioniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung der Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang IV zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.

2.

Grenzt das zu versorgende Grundstück nicht an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in jenem Grundstück unterzubringen, welches an das Grundstück grenzt, in welchem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet. Für den Wasserzählerstandort gelten dabei Abs. 1 Z 1 lit. a und b sinngemäß.

(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.

(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung

a)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Herstellungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 1.

b)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste Änderungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 9.

c)

bei Änderungen der Grenzen des Grundstücks, auf welchem sich der Wasserzählerstandort befindet.

(5) Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben

a)

im Falle des Abs. 4 lit. b, wenn es sich ausschließlich um eine Änderung der Wasserzähleranlage handelt

b)

im Falle des Abs. 4 lit. c mit Zustimmung des Magistrats, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind.

(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.

(7) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).

(8) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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