§ 6 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wird eine öffentliche Wasserleitung auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen neu verlegt, umgelegt oder auf eine größere Nennweite ausgewechselt, so haben diese die gesamten Kosten hiefür zu tragen. Wird der Antrag von mehreren Personen als Interessenten bzw. Interessentinnen gestellt, so ist jeder bzw. jede von ihnen Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerin der gesamten Kosten. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Im Falle einer Neuverlegung ist ein nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag (§ 51 der Bauordnung für Wien) auf diese Vorauszahlung mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der seinerzeit auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung, Umlegung oder Auswechslung einer öffentlichen Wasserleitung besteht nicht.

(2) Bei einer Neuverlegung oder Verstärkung einer öffentlichen Wasserleitung entfällt die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1, wenn es sich lediglich um die Versorgung mit Wasser zur Wohnnutzung handelt – eine Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken in geringfügigem Umfang ist dabei unbeachtlich – und gleichzeitig ein Wasserbezug aus der herzustellenden öffentlichen Wasserleitung gemäß § 17 angemeldet wird. Der Entfall der Kostentragungsverpflichtung findet bei Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 1a der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen städtebaulichen Regelungen keine Anwendung.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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