(1) Berufsschulen für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 300 Schülerinnen und Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (einer Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können bei mindestens 20 Schülerinnen und Schülern Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen eingerichtet und einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
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