Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
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