(1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerinnen- und Schülerheime entscheidet die Bildungsdirektion mit Zustimmung der Schulerhalterin.
(2) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, kann die Landesregierung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Hauptstückes mit dem Bund vereinbaren.
(3) Für die gesamte Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalterinnen und Schulerhalter gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2019, ist die Bildungsdirektion zuständig.
(4) Die Abwicklung von Förderungen und Unterstützungen von Schulveranstaltungen (mehrtägige Sportwochen und Projektwochen) für Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, fällt in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion.
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