Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Gesetzlicher SchulerhalterGesetzliche Schulerhalterin und gesetzlicher Heimerhaltergesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.
(2) Die Beistellung desder erforderlichen LehrerpersonalsLehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des LehrerpersonalaufwandesPersonalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.
(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung derdes für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten BetreuerBetreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien.
(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.
(1) Gesetzlicher SchulerhalterGesetzliche Schulerhalterin und gesetzlicher Heimerhaltergesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.
(2) Die Beistellung desder erforderlichen LehrerpersonalsLehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des LehrerpersonalaufwandesPersonalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.
(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung derdes für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten BetreuerBetreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien.
(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.