§ 41 WrSchG Gesetzliche Schulerhalterin und gesetzliche Heimerhalterin

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Gesetzlicher SchulerhalterGesetzliche Schulerhalterin und gesetzlicher Heimerhaltergesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.

(2) Die Beistellung desder erforderlichen LehrerpersonalsLehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des LehrerpersonalaufwandesPersonalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung derdes für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten BetreuerBetreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien.

(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.2018

(1) Gesetzlicher SchulerhalterGesetzliche Schulerhalterin und gesetzlicher Heimerhaltergesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.

(2) Die Beistellung desder erforderlichen LehrerpersonalsLehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des LehrerpersonalaufwandesPersonalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung derdes für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten BetreuerBetreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien.

(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.

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