(1) Eine Pflichtschule kann aufgelassen werden, wenn die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Pflichtschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 zu erhalten.
(2) Wenn an einem Schulstandort zwei selbständige Pflichtschulen gleicher Art bestehen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 die Notwendigkeit zur Erhaltung nur einer dieser Pflichtschulen gegeben ist, sind zunächst beide Schulen aufzulassen und dann eine neue Pflichtschule zu errichten.
(3) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat und am neuen Standort für eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern kürzere Schulwege geschaffen werden können. Die Verlegung einer Berufsschule an einen anderen Standort ist ohne Einschränkung zulässig.
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