§ 38 WrSchG Auflassung und Verlegung

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Pflichtschule kann aufgelassen werden, wenn die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Pflichtschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 zu erhalten.

(2) Wenn an einem Schulstandort zwei selbständige Pflichtschulen gleicher Art bestehen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 die Notwendigkeit zur Erhaltung nur einer dieser Pflichtschulen gegeben ist, sind zunächst beide Schulen aufzulassen und dann eine neue Pflichtschule zu errichten.

(3) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat und am neuen Standort für eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern kürzere Schulwege geschaffen werden können. Die Verlegung einer Berufsschule an einen anderen Standort ist ohne Einschränkung zulässig.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 WrSchG
§ 39 WrSchG