§ 32 WrSchG Volksschulen

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 WrSchG
§ 33 WrSchG