§ 33 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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