§ 30a WrSchG Campus

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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