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(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerinnen- und Schülerheimes bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.
(2) Vor einer Bewilligung nachgemäß Abs. 1 ist das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hörendie Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen. Vor Anhörung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien über dieder Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform sind vom Stadtschulrat für Wienvon der Bildungsdirektion die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer zu hören und ist das Anhörungsergebnis sowohl dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien als auch dem Schulerhalterder Schulerhalterin mitzuteilen.
(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerinnen- und Schülerheimes bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.
(2) Vor einer Bewilligung nachgemäß Abs. 1 ist das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hörendie Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen. Vor Anhörung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien über dieder Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform sind vom Stadtschulrat für Wienvon der Bildungsdirektion die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer zu hören und ist das Anhörungsergebnis sowohl dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien als auch dem Schulerhalterder Schulerhalterin mitzuteilen.