§ 17 WRKG Personalausstattung

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Rettungs- und Krankentransportdienste haben dafür zu sorgen, dass die Leistungen durch Sanitäter und durch sonstiges ausgebildetes qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl erbracht werden. Die fachlichen Anforderungen an das Personal haben sich an der Struktur und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes und am Erkenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren. Die Anzahl des Personals hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes und nach der Anzahl der Transportmittel zu richten.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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