(1) Rettungs- und Krankentransportdienste und die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
1. | nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist, | |||||||||
2. | Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, | |||||||||
3. | die durch die Offenbarung der Tatsache betroffene Person von der Geheimhaltung entbunden hat, | |||||||||
4. | die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. |
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber Angehörigen von Gesundheitsberufen zum Zwecke der Weiterbehandlung sowie zur Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht und zu Zwecken der Qualitätssicherung.
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