(1) Jedermann, der bei einer Person, die sich in einer das Leben oder die Gesundheit unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr befindet, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, ist verpflichtet, einen bewilligten Rettungsdienst zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
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