(1) Rettungsdienste haben einen ärztlichen Leiter zu bestellen, welcher über eine Qualifikation als leitender Notarzt verfügt.
(2) Krankentransportdienste haben einen ärztlichen Leiter zu bestellen, welcher über eine Qualifikation als Notarzt verfügt.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben einen Stellvertreter des ärztlichen Leiters zu bestellen, welcher über die gleiche Qualifikation wie der ärztliche Leiter verfügt.
(4) Ärztliche Leiter und deren Stellvertreter in Abwesenheit des ärztlichen Leiters sind für den gesamten medizinischen Bereich des Rettungs- oder Krankentransportdienstes verantwortlich.
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