§ 16 WRKG Kennzeichnung

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen haben im Dienst eine Kennzeichnung der Organisation deutlich sichtbar zu tragen.

(2) Die Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und Transportmittel der Rettungs- und Krankentransportdienste sind mit dem Namen der Organisation deutlich sichtbar zu bezeichnen.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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