(1) Die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen haben im Dienst eine Kennzeichnung der Organisation deutlich sichtbar zu tragen.
(2) Die Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und Transportmittel der Rettungs- und Krankentransportdienste sind mit dem Namen der Organisation deutlich sichtbar zu bezeichnen.
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