(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben zur Wahrung der Belange der Hygiene einen fachlich geeigneten Hygieneverantwortlichen zu bestellen. Ein Hygieneverantwortlicher ist fachlich geeignet, wenn er durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse im Bereich der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu richten.
(2) Der Hygieneverantwortliche hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat der Hygieneverantwortliche einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, nach den aktuellen Standards zu erstellen.
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