(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben über eine ständig erreichbare Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und administrative Bewältigung zu verfügen.
(2) Der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung und Ausstattung der Einsatzleitstellen und Einsatzstellen auf die Sicherung der baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen Bedacht genommen wird.
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