(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben einen ausreichenden Vorrat an Arzneimitteln, der für den Betrieb gewöhnlich erforderlich ist, anzulegen.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der fachgerechten Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel regelmäßig, zumindest halbjährlich, durch einen Apotheker zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
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