§ 26 WRKG Auskunftspflicht

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:

1.

Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

2.

Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

3.

Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;

4.

Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

5.

Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);

6.

Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

7.

Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;

8.

Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.

§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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