§ 11 WRKG Widerruf und Erlöschen der Bewilligung

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:

1.

eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bis 10 oder eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Krankentransportdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 bis 10 weggefallen ist;

2.

ein ursprünglicher und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, der die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt hätte;

3.

sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Magistrat innerhalb angemessener Frist nicht behoben werden;

4.

ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.

(3) Die Bewilligung eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes erlischt, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird, oder

2.

der Betrieb nach einer Unterbrechung gemäß § 15 Abs. 8 nicht nachweislich innerhalb eines Jahres ab Beginn der Betriebsunterbrechung wieder aufgenommen wurde.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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