(1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:
1. | eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bis 10 oder eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Krankentransportdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 bis 10 weggefallen ist; | |||||||||
2. | ein ursprünglicher und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, der die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt hätte; | |||||||||
3. | sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Magistrat innerhalb angemessener Frist nicht behoben werden; | |||||||||
4. | ein nicht behebbarer Mangel vorliegt. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.
(3) Die Bewilligung eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes erlischt, wenn
1. | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird, oder | |||||||||
2. | der Betrieb nach einer Unterbrechung gemäß § 15 Abs. 8 nicht nachweislich innerhalb eines Jahres ab Beginn der Betriebsunterbrechung wieder aufgenommen wurde. |
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