§ 15 WRKG Allgemeine Rechte und Pflichten

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste sind verpflichtet, ihre Leistungen jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach Maßgabe der vorhandenen Transportmittel und des vorhandenen Personals zu erbringen.

(2) Rettungs- und Krankentransportdienste müssen abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot über eine für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen.

(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben Kapazitäten im Ausmaß von mindestens 10% der an Werktagen (Montag bis Freitag) tagsüber maximal eingesetzten Transportmittel auch in der Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen dienstbereit zu halten, wobei jeder Rettungs- und Krankentransportdienst mindestens ein Transportmittel jederzeit dienstbereit zu halten hat. Für die Berechnung wird ein Durchrechnungszeitraum von jeweils einer Kalenderwoche herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestkapazität ist auf volle Zahlen aufzurunden.

(4) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sich unsachlicher oder unwahrer Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu enthalten.

(5) Jeder Rettungs- oder Krankentransport ist vom Rettungs- oder Krankentransportdienst zu dokumentieren. Die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Beginn des Transports,

2.

Grund für den Transport,

3.

Angabe des Transportmittels,

4.

Einsatzort oder Einsatzorte,

5.

Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand oder Obsorge, Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person, sofern diese personenbezogenen Daten bekannt sind,

6.

Ende des Transports.

Rettungs- und Krankentransportdienste haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

(6) Rettungstransportdienste haben in die Dokumentation gemäß Abs. 5, soweit im Rahmen des Transportes ermittelbar, die Anamnese, Erstdiagnose und Befundung aufzunehmen. Die Dokumentation ist dem Träger der Krankenanstalt bei Aufnahme oder Übernahme eines Patienten in stationäre oder ambulante Behandlung zum Zweck der Behandlung zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Dokumentationen nach Abs. 5 sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten in der Einsatzleitstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Die Dokumentationen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

(8) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die für Rettungs- und Krankentransportdienste tätigen Personen das Recht im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten, Grundstücke zu befahren und Hindernisse zu entfernen. Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahmen zu dulden.

(9) Rettungs- und Krankentransportdienste haben dem Magistrat eine Betriebsunterbrechung drei Monate vorher unter Angabe des Datums des Beginns und der Dauer anzuzeigen. Der Betrieb darf höchstens für die Dauer von einem Jahr unterbrochen werden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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