(1) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die zur ordnungsgemäßen Besorgung von Aufgaben eines Rettungsdienstes und eines Krankentransportdienstes notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen zu erlassen.
(2) In der Verordnung müssen insbesondere festgelegt werden:
1. | Mindestanforderungen an die Anzahl des Einsatzpersonals und die personellen Mindestanforderungen bei der Besetzung von Einsatzfahrzeugen; | |||||||||
2. | Angaben über die Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen des Einsatzpersonals; | |||||||||
3. | Festlegungen zur Wahrung der gesundheitlichen, personellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen; | |||||||||
4. | Mindestausstattung der Transportmittel; | |||||||||
5. | Mindestausstattung der Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen sowie die personellen Anforderungen von Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen. |
(3) Bei Erlassung der Verordnung ist von den Erfahrungen der Wissenschaften auszugehen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Einsätzen die bestmögliche Versorgung und Betreuung sichergestellt ist.
(4) Bei den Anforderungen ist zwischen Rettungsdienst und Krankentransportdienst zu unterscheiden. Es können auch unterschiedliche Anforderungen für die einzelnen Transportarten festgelegt werden.
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