(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben regelmäßig wiederkehrend durch geeignete Personen oder Einrichtungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob der Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes, den Vorschriften einer Verordnung nach § 13 und den vorgeschriebenen Auflagen entspricht. Sofern in Auflagen nicht anderes bestimmt ist, sind die wiederkehrenden Überprüfungen zumindest jährlich durchzuführen.
(2) Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Eine Zweitschrift oder Ablichtung ist binnen vier Wochen nach Überprüfung dem Magistrat zu übermitteln.
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