§ 14 WRKG Aufsicht

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

(2) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen und mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen um zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden.

(3) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, personellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen erforderlich sind.

(4) Soweit es zur Überprüfung, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, notwendig ist, sind die Organe des Magistrats und die von ihnen beigezogenen Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt:

1.

im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten;

2.

Transportmittel zu betreten, die für Rettungs- oder Krankentransport verwendet werden;

3.

Kontrollen vorzunehmen;

4.

Auskünfte zu verlangen;

5.

Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen;

6.

Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen und Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen.

(5) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 und 1a, erforderlich ist, sind die Organe des Magistrats sowie von diesen beigezogene Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt, im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 6 auch gegen nicht nach diesem Gesetz bewilligte oder berechtigte Betriebe, Einrichtungen und Personen vorzugehen.

(6) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen des Magistrats und den von diesen beigezogenen Personen die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 4 und 5 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 WRKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 WRKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 WRKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 WRKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 WRKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 WRKG
§ 15 WRKG