§ 9 WRKG Unterlagen

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Antrag auf Bewilligungen nach §§ 6 und 8 sind die zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen anzuschließen.

(2) Insbesondere sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis über das Bestehen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, wie zum Beispiel Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister;

2.

Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel;

3.

Strafregisterbescheinigung des Bewerbers und dessen Vertreter nach außen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichartiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, sofern es sich um natürliche Personen handelt;

4.

Betriebsbeschreibung, die jedenfalls das vorgesehene Leistungsangebot, die personelle Ausstattung, die technische Ausstattung, die Organisation, den Betriebsablauf und eine Beschreibung der Einsatzleitstelle zu beinhalten hat;

5.

maßstabgerechte Pläne, Lagepläne der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel sowie allenfalls weiterer Einsatzleitstellen und Einsatzstellen samt Baubeschreibung;

6.

Beschreibung der einzusetzenden Transportmittel samt Ausstattung und personeller Besetzung;

7.

Beschreibung der medizinischen und technischen Anlagen und Geräte;

8.

geeignete Nachweise, wie zum Beispiel baubehördliche Fertigstellungsanzeige, Befunde und Prüfzertifikate, die bestätigen, dass die Einrichtungen, Transportmittel, technischen und medizinischen Anlagen und Geräte den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und den in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Anforderungen entsprechen;

9.

Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt;

10.

Nachweis, dass ausreichend und ausgebildetes qualifiziertes Personal für einen Betrieb ohne Unterbrechung zur Verfügung steht;

11.

ausreichend begründete Darlegung für einen Bedarf.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WRKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WRKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WRKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WRKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WRKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 WRKG
§ 10 WRKG