Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Rettungsdienste sind berechtigt, auch Leistungen eines Krankentransportdienstes zu erbringen.
In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 WRKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WRKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 WRKG