(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der beim Rettungs- oder Krankentransportdienst verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen einen fachlich geeigneten technischen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Ein technischer Sicherheitsbeauftragter ist fachlich geeignet, wenn er durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu richten.
(2) Der technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes regelmäßig zu überprüfen oder für Überprüfungen zu sorgen und festgestellte Mängel zu beheben oder beheben zu lassen. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.
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