Anl. 2 WHKG

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Nach den für die Heilwirkung maßgebenden Merkmalen von Heilquellen sind folgende Bezeichnungen zu unterscheiden (§ 4 Abs. 2):

a)

Quellen mit mindestens 1 g gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind als Mineralwässer durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent (mval%) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen;

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20º C sind als Thermen zu bezeichnen;

c)

Quellen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen im Sinne des Anhangs 1 lit. d sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen; Radonwässer, die den Voraussetzungen des Anhangs 1 lit. d entsprechen, können als radioaktive Wässer bezeichnet werden;

d)

Quellwässer mit einem Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd nach Anhang 1 lit. d sind je nach der Höhe des vorhandenen Mindestgehalts als Trinksäuerlinge oder als Säuerlinge zu bezeichnen;

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival (mval) Natrium- und Chlorid-Ionen (mindestens 5.5 g Natrium- und 8.5 g Chloridionen) je kg des Wassers enthalten, können als Solequellen oder Solen bezeichnet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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