Anl. 4 WHKG

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Analyse für Heilpeloide (§ 5 Abs. 3 Z 2) hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

eine kurze Ausführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)

eine makroskopische Beschreibung des Heilpeloids mit folgenden Angaben: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;

c)

das Ergebnis einer mikroskopischen Untersuchung mit folgenden Angaben: Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz;

d)

das Ergebnis einer physikalischen Untersuchung mit folgenden Angaben: pH-Wert im Lager (elektrometrisch gemessen), Wassergehalt des naturfeuchten Heilpeloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode;

e)

das Ergebnis einer chemischen Untersuchung mit folgenden Angaben: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlenhydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;

f)

das Ergebnis einer hygienisch-bakteriologischen Untersuchung;

g)

bei Badetorfen auch das Ergebnis einer Untersuchung des Moorwassers durch Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Angabe des Datums und das Ergebnis sonstiger Untersuchungen des Moorwassers mit folgenden Angaben: pH-Wert (elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt), elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20º C, Trockenrückstand bei 105º und 180º C, Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch, anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ;

h)

die Charakterisierung des Heilpeloids und dessen Beurteilung, ferner Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Heilpeloidbades beziehungsweise für die Aufbereitung von Packungen;

i)

die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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