(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2000, außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 36/1987, außer Kraft.
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