Die für eine Heilquelle erforderliche spezifische Beschaffenheit des Quellwassers und die Mindestmengen pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind (§ 2 Abs. 2 Z 3):
a) | eine dauernde Mindesttemperatur des Quellwassers an seiner Austrittsstelle aus dem Boden von 20º C oder | |||||||||
b) | ein Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen von 1 g je kg des Quellwassers oder | |||||||||
c) | ein Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd von 250 mg je kg des Quellwassers für Trinkkuren beziehungsweise 1000 mg je kg des Quellwassers für Badekuren oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Menge gelöster fester Stoffe ein Mindestgehalt an pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen in folgenden Mengen: | |||||||||
bei Eisenquellen: 10 mg/kg, | ||||||||||
bei Jodquellen: 1 mg/kg, | ||||||||||
bei Schwefelquellen: titrierbarem Schwefel: 1 mg/kg, | ||||||||||
bei Radonwässern: | ||||||||||
für Trinkkuren: Radon (Rn): entsprechend 3700 Becquerel (Bq)/kg, | ||||||||||
für Badekuren: Radon (Rn): entsprechend 370 Becquerel (Bq)/kg, | ||||||||||
bei Heilquellen mit anderen pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen: | ||||||||||
jener Gehalt, der für eine Heilwirkung erforderlich ist. |
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