Anl. 1 WHKG

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die für eine Heilquelle erforderliche spezifische Beschaffenheit des Quellwassers und die Mindestmengen pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind (§ 2 Abs. 2 Z 3):

a)

eine dauernde Mindesttemperatur des Quellwassers an seiner Austrittsstelle aus dem Boden von 20º C oder

b)

ein Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen von 1 g je kg des Quellwassers oder

c)

ein Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd von 250 mg je kg des Quellwassers für Trinkkuren beziehungsweise 1000 mg je kg des Quellwassers für Badekuren oder

d)

unabhängig von der Menge gelöster fester Stoffe ein Mindestgehalt an pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen in folgenden Mengen:

                            bei Eisenquellen: 10 mg/kg,

                            bei Jodquellen: 1 mg/kg,

                            bei Schwefelquellen: titrierbarem Schwefel: 1 mg/kg,

                            bei Radonwässern:

                            für Trinkkuren: Radon (Rn): entsprechend 3700 Becquerel (Bq)/kg,

                            für Badekuren: Radon (Rn): entsprechend 370 Becquerel (Bq)/kg,

                            bei Heilquellen mit anderen pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen:

                            jener Gehalt, der für eine Heilwirkung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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