Anl. 3 WHKG

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Analyse für Heilquellen (§ 5 Abs. 3 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

das Ergebnis einer Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Angabe des Datums;

b)

das Ergebnis einer physikalischen und physikalisch-chemischen Untersuchung mit folgenden Angaben: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert (elektrometrisch an der Quelle bestimmt), elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20º C, Dichte bei 20º C, Trockenrückstand bei 105º und 180º C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten und der frei aufsteigenden Quellgase sowie das Ergebnis einer spektralanalytischen Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

das Ergebnis einer chemischen Untersuchung mit folgenden Angaben:

                            mindestens die Ionen Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlor, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile, wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen Meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0º C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (zum Beispiel Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

d)

Angaben über den Gehalt der wertbestimmenden, balneo-therapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauchs (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel);

e)

das Ergebnis einer biologischen Untersuchung über die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen;

f)

das Ergebnis einer hygienisch-bakteriologischen Untersuchung;

g)

die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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