Anl. 5 WHKG

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Analyse für sonstige Heilvorkommen (§ 5 Abs. 3 Z 3) hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Angabe des Datums der Probenahme beziehungsweise der Beobachtung;

b)

möglichst vollständige Angaben über die Zusammensetzung des Heilvorkommens beziehungsweise die Beschaffenheit der Heilfaktoren;

c)

gegebenenfalls Angaben über die Ergiebigkeit des Heilvorkommens beziehungsweise die zeitliche und räumliche Erstreckung der Heilfaktoren;

d)

die Bewertung der Befunde und die Erörterung etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen;

e)

bei Badetorfen auch das Ergebnis einer Untersuchung des Moorwassers durch Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Angabe des Datums und das Ergebnis sonstiger Untersuchungen des Moorwassers mit folgenden Angaben: elektrolytische Leitfähigkeit bei 20º C, pH-Wert (elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt);

f)

die Bewertung der Analysenbefunde und die Erörterung etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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